§ 78b GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1987][1. Mai 1986]
§ 78b § 78b
(1) Die Strafvollstreckungskammer ist besetzt (1) Die Strafvollstreckungskammer ist besetzt
1. bei den Entscheidungen nach § 78a Abs. 1 Nr. 1 mit einem Richter, wenn der zu treffenden Entscheidung eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zugrunde liegt; mit drei Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden in den sonstigen Fällen; ist nach § 454b Abs. 3 der Strafprozeßordnung über mehrere Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet die Strafvollstreckungskammer über alle Freiheitsstrafen mit drei Richtern, wenn diese Besetzung für die Entscheidung über eine der Freiheitsstrafen vorgeschrieben ist, 1. bei den Entscheidungen nach § 78a Abs. 1 Nr. 1 mit einem Richter, wenn der zu treffenden Entscheidung eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zugrunde liegt; mit drei Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden in den sonstigen Fällen; ist nach § 454b Abs. 3 der Strafprozeßordnung über mehrere Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet die Strafvollstreckungskammer über alle Freiheitsstrafen mit drei Richtern, wenn diese Besetzung für die Entscheidung über eine der Freiheitsstrafen vorgeschrieben ist,
2. bei den Entscheidungen nach § 78a Abs. 1 Nr. 2 mit einem Richter; weist die Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf oder kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu, überträgt der Einzelrichter sie der Kammer, die mit drei Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden in der Sache entscheidet, 2. bei den Entscheidungen nach § 78a Abs. 1 Nr. 2 mit einem Richter; weist die Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf oder kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu, überträgt der Einzelrichter sie der Kammer, die mit drei Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden in der Sache entscheidet,
3. bei den Entscheidungen nach § 78a Abs. 1 Nr. 3 mit einem Richter, wenn die Entscheidung lediglich eine Geldstrafe oder Geldbuße betrifft; mit drei Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden in den sonstigen Fällen. 3. bei den Entscheidungen nach § 78a Abs. 1 Nr. 3 mit einem Richter, wenn die Entscheidung lediglich eine Geldstrafe oder Geldbuße betrifft; mit drei Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden in den sonstigen Fällen.
(2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom Präsidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim Amtsgericht bestellt. (2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom Präsidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim Amtsgericht bestellt.
[1. Mai 1986–1. April 1987]
1§ 78b.
2(1) Die Strafvollstreckungskammer ist besetzt
  • 31. bei den Entscheidungen nach § 78a Abs. 1 Nr. 1 mit einem Richter, wenn der zu treffenden Entscheidung eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zugrunde liegt; mit drei Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden in den sonstigen Fällen; ist nach § 454b Abs. 3 der Strafprozeßordnung über mehrere Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet die Strafvollstreckungskammer über alle Freiheitsstrafen mit drei Richtern, wenn diese Besetzung für die Entscheidung über eine der Freiheitsstrafen vorgeschrieben ist,
  • 42. bei den Entscheidungen nach § 78a Abs. 1 Nr. 2 mit einem Richter; weist die Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf oder kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu, überträgt der Einzelrichter sie der Kammer, die mit drei Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden in der Sache entscheidet,
  • 53. bei den Entscheidungen nach § 78a Abs. 1 Nr. 3 mit einem Richter, wenn die Entscheidung lediglich eine Geldstrafe oder Geldbuße betrifft; mit drei Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden in den sonstigen Fällen.
(2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom Präsidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim Amtsgericht bestellt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 22 Nr. 6, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 1. Januar 1977: §§ 179 Nr. 3, 198 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.
3. 1. Mai 1986: Artt. 3 Nr. 2, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.
4. 1. Juli 1983: §§ 78 Nr. 2, 86 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1982.
5. 1. Juli 1983: §§ 78 Nr. 2, 86 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1982.

Umfeld von § 78b GVG

§ 78a GVG

§ 78b GVG

§ 79 GVG