§ 78b GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1977][1. Januar 1975]
§ 78b § 78b
(1) Die Strafvollstreckungskammer ist besetzt (1) Die Strafvollstreckungskammer ist besetzt
1. bei den Entscheidungen nach § 78a Abs. 1 Nr. 1 mit einem Richter, wenn der zu treffenden Entscheidung eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zugrunde liegt; mit drei Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden in den sonstigen Fällen, mit einem Richter, wenn der zu treffenden Entscheidung eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zugrunde liegt, mit drei Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden in den sonstigen Fällen.
2. bei den Entscheidungen nach § 78a Abs. 1 Nr. 2 mit einem Richter; weist die Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf oder kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu, überträgt der Einzelrichter sie der Kammer, die mit drei Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden in der Sache entscheidet.
(2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom Präsidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim Amtsgericht bestellt. (2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom Präsidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim Amtsgericht bestellt.
[1. Januar 1975–1. Januar 1977]
1§ 78b.
(1) Die Strafvollstreckungskammer ist besetzt mit einem Richter, wenn der zu treffenden Entscheidung eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zugrunde liegt, mit drei Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden in den sonstigen Fällen.
(2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom Präsidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim Amtsgericht bestellt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 22 Nr. 6, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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