§ 81 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1972] | [1. Oktober 1950] |
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§ 81 | § 81 |
Das Schwurgericht besteht aus drei Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden und sechs Schöffen. | Das Schwurgericht besteht aus drei Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden und sechs Geschworenen. |
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1972]
1§ 81. Das Schwurgericht besteht aus drei Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden und sechs Geschworenen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.41, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.