§ 81 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1924][1. Oktober 1879]
§ 81 § 81
Das Schwurgericht[…] besteh[t] aus drei [Richtern] mit Einschluß des Vorsitzenden und [sechs] Geschworenen. Die Schwurgerichte bestehen aus drei richterlichen Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden und aus zwölf zur Entscheidung der Schuldfrage berufenen Geschworenen.
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 81. Die Schwurgerichte bestehen aus drei richterlichen Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden und aus zwölf zur Entscheidung der Schuldfrage berufenen Geschworenen.

Umfeld von § 81 GVG

§ 80 GVG

§ 81 GVG

§ 82 GVG