§ 33a GWB. Schadensersatzpflicht

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[27. Dezember 2016]
1§ 33a. Schadensersatzpflicht.
(1) Wer einen Verstoß nach § 33 Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) [1] Es wird widerleglich vermutet, dass ein Kartell einen Schaden verursacht. [2] Ein Kartell im Sinne dieses Abschnitts ist eine Absprache oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern zwecks Abstimmung ihres Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt oder Beeinflussung der relevanten Wettbewerbsparameter. [3] Zu solchen Absprachen oder Verhaltensweisen gehören unter anderem
  • 1. die Festsetzung oder Koordinierung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen,
  • 2. die Aufteilung von Produktions- oder Absatzquoten,
  • 3. die Aufteilung von Märkten und Kunden einschließlich Angebotsabsprachen, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen oder
  • 4. gegen andere Wettbewerber gerichtete wettbewerbsschädigende Maßnahmen.
(3) [1] Für die Bemessung des Schadens gilt § 287 der Zivilprozessordnung. [2] Dabei kann insbesondere der anteilige Gewinn, den der Rechtsverletzer durch den Verstoß gegen Absatz 1 erlangt hat, berücksichtigt werden.
(4) [1] Geldschulden nach Absatz 1 hat der Schuldner ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. [2] Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 27. Dezember 2016: Artt. 1 Nr. 17, 8 S. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.