§ 33b GWB. Bindungswirkung von Entscheidungen einer Wettbewerbsbehörde

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[27. Dezember 2016]
1§ 33b. Bindungswirkung von Entscheidungen einer Wettbewerbsbehörde. [1] Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union Schadensersatz gefordert, so ist das Gericht an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, der Europäischen Kommission oder der Wettbewerbsbehörde oder des als solche handelnden Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen wurde. [2] Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind. [3] Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten nach Artikel 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Anmerkungen:
1. 27. Dezember 2016: Artt. 1 Nr. 17, 8 S. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.

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