§ 33a GWB. Schadensersatzpflicht
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
    [27. Dezember 2016]
    1§ 33a. Schadensersatzpflicht. 
        
(1) Wer einen Verstoß nach § 33 Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
        
            (2) [1] Es wird widerleglich vermutet, dass ein Kartell einen Schaden verursacht. [2] Ein Kartell im Sinne dieses Abschnitts ist eine Absprache oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern zwecks Abstimmung ihres Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt oder Beeinflussung der relevanten Wettbewerbsparameter. [3] Zu solchen Absprachen oder Verhaltensweisen gehören unter anderem
                
        - 1. die Festsetzung oder Koordinierung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen,
 - 2. die Aufteilung von Produktions- oder Absatzquoten,
 - 3. die Aufteilung von Märkten und Kunden einschließlich Angebotsabsprachen, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen oder
 - 4. gegen andere Wettbewerber gerichtete wettbewerbsschädigende Maßnahmen.
 
            (3) [1] Für die Bemessung des Schadens gilt § 287 der Zivilprozessordnung. [2] Dabei kann insbesondere der anteilige Gewinn, den der Rechtsverletzer durch den Verstoß gegen Absatz 1 erlangt hat, berücksichtigt werden.
        
        
            (4) [1] Geldschulden nach Absatz 1 hat der Schuldner ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. [2] Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 27. Dezember 2016: Artt. 1 Nr. 17, 8 S. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.