§ 43 GWB. Bekanntmachungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[30. Juni 2013][1. April 2012]
§ 43. Bekanntmachungen § 43. Bekanntmachungen
(1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Abs[atz] 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. (1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen (2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen
1. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs[atz] 2, 1. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs. 2,
2. die Ministererlaubnis, deren Widerruf, Änderung oder Ablehnung, 2. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Änderung,
3. die Rücknahme, der Widerruf oder die Änderung der Freigabe des Bundeskartellamts, 3. die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis,
4. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Abs[atz] 3 und 4. 4. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Abs. 3 und 4.
(3) Bekanntzumachen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Abs[atz] 3 Satz 1 sowie Satz 2 N[ummer] 1 und 2. (3) Bekanntzumachen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2.
[1. April 2012–30. Juni 2013]
1§ 43. Bekanntmachungen.
2(1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
3(2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen
  • 1. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs. 2,
  • 2. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Änderung,
  • 3. die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis,
  • 4. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Abs. 3 und 4.
(3) Bekanntzumachen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 27, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.
2. 1. April 2012: Artt. 2 Abs. 62 Nr. 2, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011.
3. 1. April 2012: Artt. 2 Abs. 62 Nr. 2, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011.

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