§ 43 GWB. Bekanntmachungen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[30. Juni 2013] | [1. April 2012] |
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§ 43. Bekanntmachungen | § 43. Bekanntmachungen |
(1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Abs[atz] 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. | (1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. |
(2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen | (2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen |
1. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs[atz] 2, | 1. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs. 2, |
2. die Ministererlaubnis, deren Widerruf, Änderung oder Ablehnung, | 2. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Änderung, |
3. die Rücknahme, der Widerruf oder die Änderung der Freigabe des Bundeskartellamts, | 3. die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis, |
4. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Abs[atz] 3 und 4. | 4. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Abs. 3 und 4. |
(3) Bekanntzumachen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Abs[atz] 3 Satz 1 sowie Satz 2 N[ummer] 1 und 2. | (3) Bekanntzumachen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2. |
[1. April 2012–30. Juni 2013]
1§ 43. Bekanntmachungen.
2(1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
3(2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen
- 1. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs. 2,
- 2. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Änderung,
- 3. die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis,
- 4. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Abs. 3 und 4.
(3) Bekanntzumachen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 27, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.
- 2. 1. April 2012: Artt. 2 Abs. 62 Nr. 2, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011.
- 3. 1. April 2012: Artt. 2 Abs. 62 Nr. 2, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011.