§ 43 GWB. Bekanntmachungen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. April 2012] | [1. Juli 2005] |
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§ 43. Bekanntmachungen | § 43. Bekanntmachungen |
(1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. | (1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. |
(2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen | (2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger sind bekannt zu machen |
1. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs. 2, | 1. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs. 2, |
2. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Änderung, | 2. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Änderung, |
3. die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis, | 3. die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis, |
4. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Abs. 3 und 4. | 4. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Abs. 3 und 4. |
(3) Bekanntzumachen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2. | (3) Bekanntzumachen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2. |
[1. Juli 2005–1. April 2012]
1§ 43. Bekanntmachungen.
(1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger sind bekannt zu machen
- 1. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs. 2,
- 2. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Änderung,
- 3. die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis,
- 4. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Abs. 3 und 4.
(3) Bekanntzumachen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 27, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.