§ 52 GWB. Veröffentlichung allgemeiner Weisungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[8. September 2015]
1§ 52. Veröffentlichung allgemeiner Weisungen. Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlaß oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Anmerkungen:
1. 8. September 2015: Artt. 258, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.

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