§ 60 GWB. Einstweilige Anordnungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[30. Juni 2013][1. Juli 2005]
§ 60. Einstweilige Anordnungen § 60. Einstweilige Anordnungen
Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über
1. eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Abs[atz] 2, § 41 Abs[atz] 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Abs[atz] 3a, 1. eine Verfügung nach § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Abs. 3a,
2. eine Erlaubnis nach § 42 Abs[atz] 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Abs[atz] 2 Satz 2, 2. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Abs. 2 Satz 2,
3. eine Verfügung nach § 26 Abs[atz] 4, § 30 Abs[atz] 3 oder § 34 Abs[atz] 1 3. eine Verfügung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3 oder § 34 Abs. 1
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen. einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.
[1. Juli 2005–30. Juni 2013]
1§ 60. Einstweilige Anordnungen. Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über
  • 21. eine Verfügung nach § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Abs. 3a,
  • 2. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Abs. 2 Satz 2,
  • 33. eine Verfügung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3 oder § 34 Abs. 1
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
2. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 38 Buchst. a, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.
3. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 38 Buchst. b, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.