§ 60 GWB. Einstweilige Anordnungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. Juli 2005][1. Januar 1999]
§ 60. Einstweilige Anordnungen § 60. Einstweilige Anordnungen
Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über
1. eine Verfügung nach § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Abs. 3a, 1. eine Freistellung nach den §§ 5 bis 8, 17 Abs. 3 oder § 18, ihre Verlängerung nach § 10 Abs. 5, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 12 Abs. 2,
2. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Abs. 2 Satz 2, 2. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Abs. 2 Satz 2,
3. eine Verfügung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3 oder § 34 Abs. 1 3. eine Verfügung nach § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 3, §§ 16, 22 Abs. 6, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 4, § 29 Abs. 3 oder 4, §§ 32, 36 Abs. 1, § 40 Abs. 3 oder § 42 Abs. 2
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen. einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.
[1. Januar 1999–1. Juli 2005]
1§ 60. Einstweilige Anordnungen. Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über
  • 1. eine Freistellung nach den §§ 5 bis 8, 17 Abs. 3 oder § 18, ihre Verlängerung nach § 10 Abs. 5, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 12 Abs. 2,
  • 2. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Abs. 2 Satz 2,
  • 3. eine Verfügung nach § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 3, §§ 16, 22 Abs. 6, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 4, § 29 Abs. 3 oder 4, §§ 32, 36 Abs. 1, § 40 Abs. 3 oder § 42 Abs. 2
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.