§ 64 GWB. Anwaltszwang

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[19. Januar 2021]
1§ 64. Anwaltszwang. [1] Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. [2] Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.
Anmerkungen:
1. 19. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 24, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2021.