§ 74 GWB. Frist und Form
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[15. Juli 2021]
1§ 74. Frist und Form.
(1) [1] Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, schriftlich einzureichen. [2] Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. 2[3] Wird in den Fällen des § 36 Absatz 1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartellamts mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. 3[4] Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(2) Ergeht entsprechend § 73 Absatz 3 Satz 2 auf einen Antrag keine Verfügung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.
(3) [1] Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu begründen. 4[2] Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Wird diese Verfügung angefochten, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Untersagung unanfechtbar wird. 5[3] Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde. 6[4] Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.
(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten:
- 1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
- 2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.
(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Kartellbehörden.
- Anmerkungen:
- 1. 19. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 24, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2021.
- 2. 15. Juli 2021: Artt. 4 Nr. 8 Buchst. a, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021.
- 3. 15. Juli 2021: Artt. 4 Nr. 8 Buchst. a, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021.
- 4. 15. Juli 2021: Artt. 4 Nr. 8 Buchst. b, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021.
- 5. 15. Juli 2021: Artt. 4 Nr. 8 Buchst. b, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021.
- 6. 15. Juli 2021: Artt. 4 Nr. 8 Buchst. b, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021.