§ 106 GenG. Vorschussberechnung
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1999] | [25. Dezember 1993] |
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§ 106 | § 106 |
(1) [1] Der Insolvenzverwalter hat sofort, nachdem die Vermögensübersicht (§ 153 der Insolvenzordnung) auf der Geschäftsstelle niedergelegt ist, zu berechnen, wieviel zur Deckung des aus der Vermögensübersicht ersichtlichen Fehlbetrages die Genossen vorschußweise beizutragen haben. [2] Sind in der Vermögensübersicht Fortführungsund Stillegungswerte nebeneinander angegeben, so ist der Fehlbetrag maßgeblich, der sich auf der Grundlage der Stillegungswerte ergibt. | (1) Der Konkursverwalter hat sofort, nachdem die Bilanz auf der Geschäftsstelle niedergelegt ist (Konkursordnung § [124]), zu berechnen, wieviel zur Deckung des in der Bilanz bezeichneten Fehlbetrages die Genossen vorschußweise beizutragen haben. |
(2) [1] In der Berechnung (Vorschußberechnung) sind die sämmtlichen Genossen namentlich zu bezeichnen und auf sie die Beiträge zu vertheilen. [2] Die Höhe der Beiträge ist jedoch derart zu bemessen, daß durch ein vorauszusehendes Unvermögen einzelner Genossen zur Leistung von Beiträgen ein Ausfall an dem zu deckenden Gesammtbetrage nicht entsteht. | (2) [1] In der Berechnung (Vorschußberechnung) sind die sämmtlichen Genossen namentlich zu bezeichnen und auf sie die Beiträge zu vertheilen. [2] Die Höhe der Beiträge ist jedoch derart zu bemessen, daß durch ein vorauszusehendes Unvermögen einzelner Genossen zur Leistung von Beiträgen ein Ausfall an dem zu deckenden Gesammtbetrage nicht entsteht. |
(3) [1] Die Berechnung ist dem Insolvenzgericht mit dem Antrage einzureichen, dieselbe für vollstreckbar zu erklären. [2] Dem Antrag ist eine beglaubigte Abschrift der Mitgliederliste und, sofern das Genossenschaftsregister nicht bei dem Insolvenzgericht geführt wird, des Statuts beizufügen. | (3) [1] Die Berechnung ist dem Konkursgerichte mit dem Antrage einzureichen, dieselbe für vollstreckbar zu erklären. [2] Dem Antrag ist eine beglaubigte Abschrift der Mitgliederliste und, sofern das Genossenschaftsregister nicht bei dem Konkursgericht geführt wird, des Statuts beizufügen. |
[25. Dezember 1993–1. Januar 1999]
1§ 106.
2(1) Der Konkursverwalter hat sofort, nachdem die Bilanz auf der Geschäftsstelle niedergelegt ist (Konkursordnung § [124]), zu berechnen, wieviel zur Deckung des in der Bilanz bezeichneten Fehlbetrages die Genossen vorschußweise beizutragen haben.
(2) [1] In der Berechnung (Vorschußberechnung) sind die sämmtlichen Genossen namentlich zu bezeichnen und auf sie die Beiträge zu vertheilen. [2] Die Höhe der Beiträge ist jedoch derart zu bemessen, daß durch ein vorauszusehendes Unvermögen einzelner Genossen zur Leistung von Beiträgen ein Ausfall an dem zu deckenden Gesammtbetrage nicht entsteht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
- 3. 25. Dezember 1993: Artt. 7 Nr. 19, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.