§ 106 GenG. Vorschussberechnung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Oktober 1889–1. Januar 1900]
1§ 106.
(1) [1] Soweit in Folge des Unvermögens einzelner Genossen zur Leistung von Beiträgen der zu deckende Gesammtbetrag nicht erreicht wird, oder in Gemäßheit des auf eine Anfechtungsklage ergehenden Urtheils oder aus anderen Gründen die Berechnung abzuändern ist, hat der Konkursverwalter eine Zusatzberechnung aufzustellen. [2] Rücksichtlich derselben kommen die Vorschriften in §§ 99 bis 105 zur Anwendung.
(2) Die Aufstellung einer Zusatzberechnung ist erforderlichenfalls zu wiederholen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.