§ 107 GenG. Gerichtliche Erklärung über die Vorschussberechnung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1928][1. Januar 1900]
§ 107 § 107
(1) [1] Zur Erklärung über die Berechnung bestimmt das Gericht einen Termin, welcher nicht über zwei Wochen hinaus anberaumt werden darf. [2] Derselbe ist öffentlich bekannt zu machen; die in der Berechnung aufgeführten Genossen sind besonders zu laden. (1) [1] Zur Erklärung über die Berechnung bestimmt das Gericht einen Termin, welcher nicht über zwei Wochen hinaus anberaumt werden darf. [2] Derselbe ist öffentlich bekannt zu machen; die in der Berechnung aufgeführten Genossen sind besonders zu laden.
(2) [1] Die Berechnung ist spätestens drei Tage vor dem Termine auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Betheiligten niederzulegen. [2] Hierauf ist in der Bekanntmachung und den Ladungen hinzuweisen. (2) [1] Die Berechnung ist spätestens drei Tage vor dem Termine auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Betheiligten niederzulegen. [2] Hierauf ist in der Bekanntmachung und den Ladungen hinzuweisen.
[1. Januar 1900–1. Januar 1928]
1§ 107.
(1) [1] Zur Erklärung über die Berechnung bestimmt das Gericht einen Termin, welcher nicht über zwei Wochen hinaus anberaumt werden darf. [2] Derselbe ist öffentlich bekannt zu machen; die in der Berechnung aufgeführten Genossen sind besonders zu laden.
(2) [1] Die Berechnung ist spätestens drei Tage vor dem Termine auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Betheiligten niederzulegen. [2] Hierauf ist in der Bekanntmachung und den Ladungen hinzuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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