§ 107 GenG. Gerichtliche Erklärung über die Vorschussberechnung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Oktober 1889–1. Januar 1900]
1§ 107.
(1) Sobald mit dem Vollzuge der Schlußvertheilung (Konkursordnung § 149) begonnen wird, hat der Konkursverwalter in Ergänzung oder Berichtigung der Vorschußberechnung und der zu derselben etwa ergangenen Zusätze zu berechnen, wieviel die Genossen in Gemäßheit des § 98 an Nachschüssen zu leisten haben.
(2) Die Berechnung (Nachschußberechnung) unterliegt den Vorschriften in §§ 99 bis 102, 104 bis 106, der Vorschrift im § 99 Absatz 2 mit der Maßgabe, daß auf Genossen, deren Unvermögen zur Leistung von Beiträgen sich herausgestellt hat, Beiträge nicht vertheilt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.

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