§ 11 GenG. Anmeldung der Genossenschaft
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 2007] | [18. August 2006] |
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§ 11. Anmeldung der Genossenschaft | § 11. Anmeldung der Genossenschaft |
(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft bei dem Gericht zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. | (1) Der Vorstand hat die Genossenschaft bei dem Gericht zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. |
(2) Der Anmeldung sind beizufügen: | (2) Der Anmeldung sind beizufügen: |
1. die Satzung, die von den Mitgliedern unterzeichnet sein muss; | 1. die Satzung, die von den Mitgliedern unterzeichnet sein muss, und eine Abschrift der Satzung; |
2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsraths[;] | 2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsraths[;] |
3. die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, daß die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, sowie eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist. | 3. die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, daß die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, sowie eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist. |
(3) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben. | (3) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben. |
(4) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. | (4) Die Mitglieder des Vorstandes haben zugleich die Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. |
(5) (weggefallen) | (5) [1] Die Abschrift der Satzung wird von dem Gerichte beglaubigt und, mit der Bescheinigung der erfolgten Eintragung versehen, zurückgegeben. [2] Die übrigen Schriftstücke werden bei dem Gerichte aufbewahrt. |
[18. August 2006–1. Januar 2007]
1§ 11. 2Anmeldung der Genossenschaft.
3(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft bei dem Gericht zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
- 41. die Satzung, die von den Mitgliedern unterzeichnet sein muss, und eine Abschrift der Satzung;
- 52. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsraths[;]
- 63. die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, daß die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, sowie eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist.
7(3) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889, Artt. 3 Abs. 1 Nr. 1, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 3. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 4. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 5. 25. Dezember 1993: Artt. 7 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.
- 6. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 7. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
- 8. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
- 9. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
- 10. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. c, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.