§ 11 GenG. Anmeldung der Genossenschaft

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[25. Dezember 1993][1. Januar 1974]
§ 11 § 11
(1) Die Anmeldung behufs der Eintragung liegt dem Vorstande ob. (1) Die Anmeldung behufs der Eintragung liegt dem Vorstande ob.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen: (2) Der Anmeldung sind beizufügen:
1. das Statut, welches von den Genossen unterzeichnet sein muß, und eine Abschrift desselben; 1. das Statut, welches von den Genossen unterzeichnet sein muß, und eine Abschrift desselben;
2. eine 2. eine Liste der Genossen; [Siehe Art. II S. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1942.]
Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsraths[;] 3. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsraths[;]
3. die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, daß die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, sowie eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Genossen oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist. 4. die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, daß die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, sowie eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Genossen oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist.
(3) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben. (3) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes haben zugleich die Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. (4) Die Mitglieder des Vorstandes haben zugleich die Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
(5) [1] Die Abschrift des Statuts wird von dem Gerichte beglaubigt und, mit der Bescheinigung der erfolgten Eintragung versehen, zurückgegeben. [2] Die übrigen Schriftstücke werden bei dem Gerichte aufbewahrt. (5) [1] Die Abschrift des Statuts wird von dem Gerichte beglaubigt und, mit der Bescheinigung der erfolgten Eintragung versehen, zurückgegeben. [2] Die übrigen Schriftstücke werden bei dem Gerichte aufbewahrt.
[1. Januar 1974–25. Dezember 1993]
1§ 11.
(1) Die Anmeldung behufs der Eintragung liegt dem Vorstande ob.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
  • 1. das Statut, welches von den Genossen unterzeichnet sein muß, und eine Abschrift desselben;
  • 22. eine Liste der Genossen;3
  • 43. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsraths[;]
  • 54. die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, daß die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, sowie eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Genossen oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist.
6(3) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
7(4) Die Mitglieder des Vorstandes haben zugleich die Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
8(5) [1] Die Abschrift des Statuts wird von dem Gerichte beglaubigt und, mit der Bescheinigung der erfolgten Eintragung versehen, zurückgegeben. [2] Die übrigen Schriftstücke werden bei dem Gerichte aufbewahrt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.
2. 6. Januar 1943: Art. II S. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1942, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
3. Siehe Art. II S. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1942.
4. 15. Dezember 1934: Artt. II Nr. 1, V des Gesetzes vom 30. Oktober 1934, Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 4. Dezember 1934.
5. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
6. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
7. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
8. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.

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