§ 112a GenG. Vergleich über Nachschüsse

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006][1. Januar 1999]
§ 112a. Vergleich über Nachschüsse § 112a
(1) [1] Der Insolvenzverwalter kann über den von dem Mitglied zu leistenden Nachschuß einen Vergleich abschließen. [2] Der Vergleich bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, und der Bestätigung durch das Insolvenzgericht. (1) [1] Der Insolvenzverwalter kann über den von dem Genossen zu leistenden Nachschuß einen Vergleich abschließen. [2] Der Vergleich bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, und der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.
(2) Der Vergleich wird hinfällig, wenn das Mitglied mit seiner Erfüllung in Verzug gerät. (2) Der Vergleich wird hinfällig, wenn der Genosse mit seiner Erfüllung in Verzug gerät.
[1. Januar 1999–18. August 2006]
1§ 112a.
2(1) [1] Der Insolvenzverwalter kann über den von dem Genossen zu leistenden Nachschuß einen Vergleich abschließen. [2] Der Vergleich bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, und der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.
(2) Der Vergleich wird hinfällig, wenn der Genosse mit seiner Erfüllung in Verzug gerät.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 7, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1933.
2. 1. Januar 1999: Artt. 49 Nr. 29, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

Umfeld von § 112a GenG

§ 112 GenG. Verfahren bei Anfechtungsklage

§ 112a GenG. Vergleich über Nachschüsse

§ 113 GenG. Zusatzberechnung