§ 112a GenG. Vergleich über Nachschüsse

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1999][1. Januar 1934]
§ 112a § 112a
(1) [1] Der Insolvenzverwalter kann über den von dem Genossen zu leistenden Nachschuß einen Vergleich abschließen. [2] Der Vergleich bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, und der Bestätigung durch das Insolvenzgericht. (1) [1] Der Konkursverwalter kann mit Zustimmung des Gläubigerausschusses über den von dem Genossen zu leistenden Nachschuß einen Vergleich abschließen. [2] Der Vergleich bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung durch das Konkursgericht.
(2) Der Vergleich wird hinfällig, wenn der Genosse mit seiner Erfüllung in Verzug gerät. (2) Der Vergleich wird hinfällig, wenn der Genosse mit seiner Erfüllung in Verzug gerät.
[1. Januar 1934–1. Januar 1999]
1§ 112a.
(1) [1] Der Konkursverwalter kann mit Zustimmung des Gläubigerausschusses über den von dem Genossen zu leistenden Nachschuß einen Vergleich abschließen. [2] Der Vergleich bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung durch das Konkursgericht.
(2) Der Vergleich wird hinfällig, wenn der Genosse mit seiner Erfüllung in Verzug gerät.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 7, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1933.

Umfeld von § 112a GenG

§ 112 GenG. Verfahren bei Anfechtungsklage

§ 112a GenG. Vergleich über Nachschüsse

§ 113 GenG. Zusatzberechnung