§ 115a GenG. Abschlagsverteilung der Nachschüsse

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006]
1§ 115a. 2Abschlagsverteilung der Nachschüsse.
3(1) 4[1] Nimmt die Abwicklung des Insolvenzverfahrens voraussichtlich längere Zeit in Anspruch, so kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, und des Insolvenzgerichts die nach § 110 eingezogenen Beträge schon vor dem in § 115 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt im Wege der Abschlagsverteilung nach den §§ 187 bis 195 der Insolvenzordnung an die Gläubiger verteilen. 5[2] Eine Abschlagsverteilung soll unterbleiben, soweit nach dem Verhältnis der Schulden zu dem Vermögen mit einer Erstattung eingezogener Beträge an Mitglieder nach § 105 Abs. 4 oder § 115 Abs. 3 zu rechnen ist.
6(2) Sollte sich dennoch nach Befriedigung der Gläubiger ein Überschuß aus der Insolvenzmasse ergeben, so sind die zuviel gezahlten Beträge den Mitgliedern aus dem Überschuß zu erstatten.
Anmerkungen:
1. 21. Mai 1933: Artt. 1, 2 des Gesetzes vom 18. Mai 1933.
2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
3. 1. Januar 1999: Artt. 49 Nr. 33 Buchst. a, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
4. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 111 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
5. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 111 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
6. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 111 Buchst. b, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.

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