§ 115a GenG. Abschlagsverteilung der Nachschüsse

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[25. Dezember 1993][21. Mai 1933]
§ 115a § 115a
(1) Bei einem Konkurse, dessen Abwicklung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen wird, kann der Konkursverwalter mit Genehmigung des Konkursgerichts sowie des etwa bestellten Gläubigerausschusses die eingezogenen Beträge (§ 110) schon vor dem i[n] § 115 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt im Wege der Abschlagsverteilung nach den Vorschriften der §§ 149 bis 160 der Konkursordnung an die Gläubiger verteilen, aber nur insoweit, als nach dem Verhältnis der Schulden zu dem Vermögen anzunehmen ist, daß eine Erstattung eingezogener Beträge an Genossen (§ 105 Abs. 4, § 115 Abs. 3) nicht in Frage kommt. (1) Bei einem Konkurse, dessen Abwicklung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen wird, kann der Konkursverwalter mit Genehmigung des Konkursgerichts sowie des etwa bestellten Gläubigerausschusses die eingezogenen Beträge (§ 110) schon vor dem im § 115 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt im Wege der Abschlagsverteilung nach den Vorschriften der §§ 149 bis 160 der Konkursordnung an die Gläubiger verteilen, aber nur insoweit, als nach dem Verhältnis der Schulden zu dem Vermögen anzunehmen ist, daß eine Erstattung eingezogener Beträge an Genossen (§ 105 Abs. 4, § 115 Abs. 3) nicht in Frage kommt.
(2) Sollte sich dennoch nach Befriedigung der Gläubiger ein Überschuß aus der Konkursmasse ergeben, so sind die zuviel gezahlten Beträge den Genossen aus dem Überschuß zu erstatten. (2) Sollte sich dennoch nach Befriedigung der Gläubiger ein Überschuß aus der Konkursmasse ergeben, so sind die zuviel gezahlten Beträge den Genossen aus dem Überschuß zu erstatten.
[21. Mai 1933–25. Dezember 1993]
1§ 115a.
(1) Bei einem Konkurse, dessen Abwicklung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen wird, kann der Konkursverwalter mit Genehmigung des Konkursgerichts sowie des etwa bestellten Gläubigerausschusses die eingezogenen Beträge (§ 110) schon vor dem im § 115 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt im Wege der Abschlagsverteilung nach den Vorschriften der §§ 149 bis 160 der Konkursordnung an die Gläubiger verteilen, aber nur insoweit, als nach dem Verhältnis der Schulden zu dem Vermögen anzunehmen ist, daß eine Erstattung eingezogener Beträge an Genossen (§ 105 Abs. 4, § 115 Abs. 3) nicht in Frage kommt.
(2) Sollte sich dennoch nach Befriedigung der Gläubiger ein Überschuß aus der Konkursmasse ergeben, so sind die zuviel gezahlten Beträge den Genossen aus dem Überschuß zu erstatten.
Anmerkungen:
1. 21. Mai 1933: Artt. 1, 2 des Gesetzes vom 18. Mai 1933.

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