§ 115b GenG. Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006] | [1. Januar 1999] |
---|---|
§ 115b. Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder | § 115b |
Sobald mit Sicherheit anzunehmen ist, daß die i[n] § 105 Abs. 1 bezeichneten Insolvenzgläubiger auch nicht durch Einziehung der Nachschüsse von den Mitgliedern Befriedigung oder Sicherstellung erlangen, sind die hierzu erforderlichen Beiträge von den innerhalb der letzten [18] Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag ausgeschiedenen Mitgliedern, welche nicht schon nach § 75 oder § 76 Abs. 4 der Nachschußpflicht unterliegen, nach Maßgabe des § 105 zur Insolvenzmasse zu leisten. | Sobald mit Sicherheit anzunehmen ist, daß die i[n] § 105 Abs. 1 bezeichneten Insolvenzgläubiger auch nicht durch Einziehung der Nachschüsse von den Genossen Befriedigung oder Sicherstellung erlangen, sind die hierzu erforderlichen Beiträge von den innerhalb der letzten achtzehn Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag ausgeschiedenen Genossen, welche nicht schon nach § 75 oder § 76 Abs. 3 der Nachschußpflicht unterliegen, nach Maßgabe des § 105 zur Insolvenzmasse zu leisten. |
[1. Januar 1999–18. August 2006]
1§ 115b. Sobald mit Sicherheit anzunehmen ist, daß die i[n] § 105 Abs. 1 bezeichneten Insolvenzgläubiger auch nicht durch Einziehung der Nachschüsse von den Genossen Befriedigung oder Sicherstellung erlangen, sind die hierzu erforderlichen Beiträge von den innerhalb der letzten achtzehn Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag ausgeschiedenen Genossen, welche nicht schon nach § 75 oder § 76 Abs. 3 der Nachschußpflicht unterliegen, nach Maßgabe des § 105 zur Insolvenzmasse zu leisten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: Artt. 49 Nr. 34, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.