§ 115b GenG. Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[12. August 1941][1. Januar 1934]
§ 115b § 115b
Sobald mit Sicherheit anzunehmen ist, daß die im § 105 Abs. 1 bezeichneten Konkursgläubiger auch nicht durch Einziehung der Nachschüsse von den Genossen Befriedigung oder Sicherstellung erlangen, sind die hierzu erforderlichen Beiträge von den innerhalb der letzten achtzehn Monate vor der Eröffnung des Konkursverfahrens ausgeschiedenen Genossen, welche nicht schon nach § 75 oder § 76 Abs. 4 der Nachschußpflicht unterliegen, nach Maßgabe des § 105 zur Konkursmasse zu leisten. Ist im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens nach Ablauf von drei Monaten seit dem Termine, in welchem die Nachschußberechnung (§ [114]) für vollstreckbar erklärt ist, die Befriedigung oder Sicherstellung der im § [105] Absatz 1 bezeichneten Konkursgläubiger noch nicht bewirkt, so sind die hierzu erforderlichen Beiträge von den innerhalb der letzten achtzehn Monate vor der Eröffnung des Konkursverfahrens ausgeschiedenen Genossen, welche nicht schon in Gemäßheit des § [75] oder des § [76] Absatz 4 der Nachschußpflicht unterliegen, nach Maßgabe des § [105] zur Konkursmasse zu leisten.
[1. Januar 1934–12. August 1941]
1§ 115b. Ist im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens nach Ablauf von drei Monaten seit dem Termine, in welchem die Nachschußberechnung (§ [114]) für vollstreckbar erklärt ist, die Befriedigung oder Sicherstellung der im § [105] Absatz 1 bezeichneten Konkursgläubiger noch nicht bewirkt, so sind die hierzu erforderlichen Beiträge von den innerhalb der letzten achtzehn Monate vor der Eröffnung des Konkursverfahrens ausgeschiedenen Genossen, welche nicht schon in Gemäßheit des § [75] oder des § [76] Absatz 4 der Nachschußpflicht unterliegen, nach Maßgabe des § [105] zur Konkursmasse zu leisten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 9, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1933.

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