§ 115c GenG. Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1999][25. Dezember 1993]
§ 115c § 115c
(1) Der Insolvenzverwalter hat ohne Verzug eine Berechnung über die Beitragspflicht der Ausgeschiedenen aufzustellen. (1) Der Konkursverwalter hat ohne Verzug eine Berechnung über die Beitragspflicht der Ausgeschiedenen aufzustellen.
(2) In der Berechnung sind dieselben namentlich zu bezeichnen und auf sie die Beiträge zu vertheilen, soweit nicht das Unvermögen Einzelner zur Leistung von Beiträgen vorauszusehen ist. (2) In der Berechnung sind dieselben namentlich zu bezeichnen und auf sie die Beiträge zu vertheilen, soweit nicht das Unvermögen Einzelner zur Leistung von Beiträgen vorauszusehen ist.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften in § [106] Abs[.] 3, §§ [107] bis [109], [111] bis [113] und [115] entsprechende Anwendung. (3) Im Übrigen finden die Vorschriften in § [106] Abs[.] 3, §§ [107] bis [109], [111] bis [113] und [115] entsprechende Anwendung.
[25. Dezember 1993–1. Januar 1999]
1§ 115c.
(1) Der Konkursverwalter hat ohne Verzug eine Berechnung über die Beitragspflicht der Ausgeschiedenen aufzustellen.
(2) In der Berechnung sind dieselben namentlich zu bezeichnen und auf sie die Beiträge zu vertheilen, soweit nicht das Unvermögen Einzelner zur Leistung von Beiträgen vorauszusehen ist.
2(3) Im Übrigen finden die Vorschriften in § [106] Abs[.] 3, §§ [107] bis [109], [111] bis [113] und [115] entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 9, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1933.
2. 25. Dezember 1993: Artt. 18 Abs. 3, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993, Bekanntmachung vom 19. August 1994.

Umfeld von § 115c GenG

§ 115b GenG. Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder

§ 115c GenG. Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder

§ 115d GenG. Einziehung und Erstattung von Nachschüssen