§ 115c GenG. Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[25. Dezember 1993][1. Januar 1934]
§ 115c § 115c
(1) Der Konkursverwalter hat ohne Verzug eine Berechnung über die Beitragspflicht der Ausgeschiedenen aufzustellen. (1) Der Konkursverwalter hat ohne Verzug eine Berechnung über die Beitragspflicht der Ausgeschiedenen aufzustellen.
(2) In der Berechnung sind dieselben namentlich zu bezeichnen und auf sie die Beiträge zu vertheilen, soweit nicht das Unvermögen Einzelner zur Leistung von Beiträgen vorauszusehen ist. (2) In der Berechnung sind dieselben namentlich zu bezeichnen und auf sie die Beiträge zu vertheilen, soweit nicht das Unvermögen Einzelner zur Leistung von Beiträgen vorauszusehen ist.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften in § [106] Abs[.] 3, §§ [107] bis [109], [111] bis [113] und [115] entsprechende Anwendung. (3) Im Übrigen finden die Vorschriften in § [106] Absatz 3, §§ [107] bis [109], [111] bis [113] und [115] entsprechende Anwendung.
[1. Januar 1934–25. Dezember 1993]
1§ 115c.
(1) Der Konkursverwalter hat ohne Verzug eine Berechnung über die Beitragspflicht der Ausgeschiedenen aufzustellen.
(2) In der Berechnung sind dieselben namentlich zu bezeichnen und auf sie die Beiträge zu vertheilen, soweit nicht das Unvermögen Einzelner zur Leistung von Beiträgen vorauszusehen ist.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften in § [106] Absatz 3, §§ [107] bis [109], [111] bis [113] und [115] entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 9, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1933.

Umfeld von § 115c GenG

§ 115b GenG. Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder

§ 115c GenG. Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder

§ 115d GenG. Einziehung und Erstattung von Nachschüssen