§ 115d GenG. Einziehung und Erstattung von Nachschüssen
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006] | [1. Januar 1999] |
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§ 115d. Einziehung und Erstattung von Nachschüssen | § 115d |
(1) Durch die Vorschriften der §§ 115b, 115c wird die Einziehung der Nachschüsse von den in der Genossenschaft verbliebenen Mitgliedern nicht berührt. | (1) Durch die Bestimmungen der §§ 115b, 115c wird die Einziehung der Nachschüsse von den in der Genossenschaft verbliebenen Genossen nicht berührt. |
(2) Aus den Nachschüssen der verbliebenen Mitglieder sind den ausgeschiedenen Mitgliedern die von diesen geleisteten Beiträge zu erstatten, sobald die in § 105 Abs. 1 bezeichneten Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt oder sichergestellt sind. | (2) Aus den Nachschüssen der letzteren sind den Ausgeschiedenen die von diesen geleisteten Beiträge zu erstatten, sobald die Befriedigung oder Sicherstellung der sämmtlichen im § [105] Abs[.] 1 bezeichneten Insolvenzgläubiger bewirkt ist. |
[1. Januar 1999–18. August 2006]
1§ 115d.
(1) Durch die Bestimmungen der §§ 115b, 115c wird die Einziehung der Nachschüsse von den in der Genossenschaft verbliebenen Genossen nicht berührt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 9, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1933.
- 2. 1. Januar 1999: Artt. 49 Nr. 36, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.