§ 115d GenG. Einziehung und Erstattung von Nachschüssen

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[25. Dezember 1993][1. Januar 1934]
§ 115d § 115d
(1) Durch die Bestimmungen der §§ 115b, 115c wird die Einziehung der Nachschüsse von den in der Genossenschaft verbliebenen Genossen nicht berührt. (1) Durch die Bestimmungen der §§ 115b, 115c wird die Einziehung der Nachschüsse von den in der Genossenschaft verbliebenen Genossen nicht berührt.
(2) Aus den Nachschüssen der letzteren sind den Ausgeschiedenen die von diesen geleisteten Beiträge zu erstatten, sobald die Befriedigung oder Sicherstellung der sämmtlichen im § [105] Abs[.] 1 bezeichneten Konkursgläubiger bewirkt ist. (2) Aus den Nachschüssen der letzteren sind den Ausgeschiedenen die von diesen geleisteten Beiträge zu erstatten, sobald die Befriedigung oder Sicherstellung der sämmtlichen im § [105] Absatz 1 bezeichneten Konkursgläubiger bewirkt ist.
[1. Januar 1934–25. Dezember 1993]
1§ 115d.
(1) Durch die Bestimmungen der §§ 115b, 115c wird die Einziehung der Nachschüsse von den in der Genossenschaft verbliebenen Genossen nicht berührt.
(2) Aus den Nachschüssen der letzteren sind den Ausgeschiedenen die von diesen geleisteten Beiträge zu erstatten, sobald die Befriedigung oder Sicherstellung der sämmtlichen im § [105] Absatz 1 bezeichneten Konkursgläubiger bewirkt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 9, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1933.

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