§ 121 GenG. Haftsumme bei mehreren Geschäftsanteilen

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1934–1. Januar 1974]
1§ 121.
(1) Sobald sich bei der Geschäftsführung ergibt, daß das Vermögen der Genossenschaft einschließlich des Reservefonds und der sonstigen zur Deckung von Verlusten bestimmten Reserven sowie der Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht ausreicht, hat der Vorstand die Generalversammlung zur Beschlußsassung, ob die Genossenschaft aufgelöst werden soll, zu berufen.
(2) Für den Fall, daß die Auflösung beschlossen wird, ist zugleich die im § 104 vorgesehene Beschlußfassung herbeizuführen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 13, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1933.

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