§ 121 GenG. Haftsumme bei mehreren Geschäftsanteilen

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1934][1. Januar 1900]
§ 121 § 121
(1) Sobald sich bei der Geschäftsführung ergibt, daß das Vermögen der Genossenschaft einschließlich des Reservefonds und der sonstigen zur Deckung von Verlusten bestimmten Reserven sowie der Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht ausreicht, hat der Vorstand die Generalversammlung zur Beschlußsassung, ob die Genossenschaft aufgelöst werden soll, zu berufen. (1) Sobald sich bei der Geschäftsführung ergiebt, daß das Vermögen der Genossenschaft einschließlich des Reservefonds und der Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht ausreicht, hat der Vorstand die Generalversammlung zur Beschlußfassung, ob die Genossenschaft aufgelöst werden soll, zu berufen.
(2) Für den Fall, daß die Auflösung beschlossen wird, ist zugleich die im § 104 vorgesehene Beschlußfassung herbeizuführen. (2) Für den Fall, daß die Auflösung beschlossen wird, ist zugleich die im § [104] vorgesehene Beschlußfassung herbeizuführen.
[1. Januar 1900–1. Januar 1934]
1§ 121.
(1) Sobald sich bei der Geschäftsführung ergiebt, daß das Vermögen der Genossenschaft einschließlich des Reservefonds und der Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht ausreicht, hat der Vorstand die Generalversammlung zur Beschlußfassung, ob die Genossenschaft aufgelöst werden soll, zu berufen.
(2) Für den Fall, daß die Auflösung beschlossen wird, ist zugleich die im § [104] vorgesehene Beschlußfassung herbeizuführen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 121 GenG

§ 120 GenG. Herabsetzung der Haftsumme

§ 121 GenG. Haftsumme bei mehreren Geschäftsanteilen

§ 122 GenG