§ 13 GenG. Rechtszustand vor der Eintragung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006][1. Januar 1900]
§ 13. Rechtszustand vor der Eintragung § 13
Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht. Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht.
[1. Januar 1900–18. August 2006]
1§ 13. Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 10 Nr. I, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897.

Umfeld von § 13 GenG

§ 12 GenG. Veröffentlichung der Satzung

§ 13 GenG. Rechtszustand vor der Eintragung

§ 14 GenG. Errichtung einer Zweigniederlassung