§ 13 GenG. Rechtszustand vor der Eintragung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1900][1. Oktober 1889]
§ 13 § 13
Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht. Vor erfolgter Eintragung in das Genossenschaftsregister hat die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht.
[1. Oktober 1889–1. Januar 1900]
1§ 13. Vor erfolgter Eintragung in das Genossenschaftsregister hat die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.

Umfeld von § 13 GenG

§ 12 GenG. Veröffentlichung der Satzung

§ 13 GenG. Rechtszustand vor der Eintragung

§ 14 GenG. Errichtung einer Zweigniederlassung