§ 14 GenG. Errichtung einer Zweigniederlassung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006–1. Januar 2007]
1§ 14. 2Errichtung einer Zweigniederlassung.
(1) [1] Die Errichtung einer Zweigniederlassung hat der Vorstand beim Gericht des Sitzes der Genossenschaft zur Eintragung in das Genossenschaftsregister des Gerichts der Zweigniederlassung anzumelden. 3[2] Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen. [3] Das Gericht des Sitzes hat die Anmeldung unverzüglich mit einer beglaubigten Abschrift seiner Eintragungen, soweit sie nicht ausschließlich die Verhältnisse anderer Zweigniederlassungen betreffen, an das Gericht der Zweigniederlassung weiterzugeben. 4[4] (weggefallen)
(2) [1] Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht der Zweigniederlassung dem Gericht des Sitzes in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. [2] Gleiches gilt für Prokuristen, soweit die Prokura nicht ausschließlich auf den Betrieb einer anderen Niederlassung beschränkt ist.
(3) [1] Das Gericht der Zweigniederlassung hat zu prüfen, ob die Zweigniederlassung errichtet und § 30 des Handelsgesetzbuchs beachtet ist. [2] Ist dies der Fall, so hat es die Zweigniederlassung einzutragen und dabei die ihm mitgeteilten Tatsachen nicht zu prüfen, soweit sie im Genossenschaftsregister des Sitzes eingetragen sind. [3] Die Eintragung hat die Angaben nach § 12 und den Ort der Zweigniederlassung zu enthalten. [4] Ist der Firma für die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen.
(4) [1] Die Eintragung der Zweigniederlassung ist von Amts wegen dem Gericht des Sitzes mitzuteilen und in dessen Genossenschaftsregister zu vermerken. [2] Ist der Firma für die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser zu vermerken.
(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten sinngemäß für die Aufhebung einer Zweigniederlassung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 10, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
3. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 16, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
4. 25. Dezember 1993: Artt. 7 Nr. 2, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.

Umfeld von § 14 GenG

§ 13 GenG. Rechtszustand vor der Eintragung

§ 14 GenG. Errichtung einer Zweigniederlassung

§ 14a GenG