§ 14 GenG. Errichtung einer Zweigniederlassung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[6. Januar 1943–1. Januar 1974]
1§ 14.
(1) Jede Zweigniederlassung muß bei dem Gerichte, in dessen Bezirke sie sich befindet, behufs Eintragung in das Genossenschaftsregister angemeldet werden.
(2) [1] Die Anmeldung hat die im § 12 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten. 2[2] Derselben sind zwei beglaubigte Abschriften des Statuts und eine durch das Gericht der Hauptniederlassung beglaubigte Abschrift der Liste der Genossen beizufügen.3 [3] Die Bestimmung im § 11 Absatz 3 findet Anwendung.
(3) Das Gericht hat die eine Abschrift des Statuts, mit der Bescheinigung der erfolgten Eintragung versehen, zurückzugeben und von der Eintragung zu dem Genossenschaftsregister bei dem Gerichte der Hauptniederlassung Mittheilung zu machen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.
2. 6. Januar 1943: Art. II S. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1942, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
3. Siehe Art. II S. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1942.

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