§ 150 GenG. Verletzung der Berichtspflicht
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Juli 2021]
1§ 150. 2Verletzung der Berichtspflicht.
3(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Prüfer oder als Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis der Prüfung falsch berichtet, erhebliche Umstände im Bericht verschweigt oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk zu dem Jahresabschluss oder zu dem Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs einer Genossenschaft erteilt.
(2) [1] Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 4[2] Ebenso wird bestraft, wer einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk zu einem in Absatz 1 genannten Abschluss einer Genossenschaft erteilt, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 78, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
- 2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 3. 1. Juli 2021: Artt. 20 Nr. 8 Buchst. a, 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021.
- 4. 1. Juli 2021: Artt. 20 Nr. 8 Buchst. b, 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021.
- 5. 1. Juli 2021: Artt. 20 Nr. 8 Buchst. c, 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021.