§ 150 GenG. Verletzung der Berichtspflicht
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. April 1970–1. Januar 1974]
1§ 150. Mit [Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren] oder mit Geldstrafe wird bestraft:
- 1. wer als Prüfer oder als Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis der Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Berichte verschweigt;
- 2. wer entgegen den Vorschriften des Vierten Abschnitts seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die er bei Wahrnehmung seiner Obliegenheiten erfahren hat, unbefugt verwertet;
- 3. wer als Aufsichtsratsvorsitzender einer Prüfungsgesellschaft oder als sein Stellvertreter entgegen der Vorschrift des § 62 Abs. 4 Satz 2 die durch Einsicht eines Berichts erlangten Kenntnisse verwertet, ohne daß es die Erfüllung der Überwachungspflicht des Aufsichtsrats fordert.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1970: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.