§ 156 GenG. Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen, Registerbekanntmachungen

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[14. Februar 1925][1. Januar 1900]
§ 156 § 156
[1] Die Vorschriften in [§§ 9] bis [11] des Handelsgesetzbuchs finden auf das Genossenschaftsregister Anwendung. [2] Die Eintragungen sind durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen. [3] Die anderen Blätter hat das Gericht zu bestimmen, für kleinere Genossenschaften nur ein anderes Blatt. [4] Wird das Genossenschaftsregister bei einem Gerichte von mehreren Richtern geführt und einigen sich diese über die Bezeichnung der Blätter nicht, so wird die Bestimmung von dem im Rechtszug vorgeordneten Landgerichte getroffen; ist bei diesem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese an die Stelle der Zivilkammer. [1] Die Vorschriften in [§§ 9] bis [11] des Handelsgesetzbuchs finden auf das Genossenschaftsregister Anwendung. [2] Die Eintragungen sind durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen. [3] Die anderen Blätter hat das Gericht zu bestimmen, für kleinere Genossenschaften nur ein anderes Blatt.
[1. Januar 1900–14. Februar 1925]
1§ 156. [1] Die Vorschriften in [§§ 9] bis [11] des Handelsgesetzbuchs finden auf das Genossenschaftsregister Anwendung. [2] Die Eintragungen sind durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen. [3] Die anderen Blätter hat das Gericht zu bestimmen, für kleinere Genossenschaften nur ein anderes Blatt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 156 GenG

§ 155 GenG. Altregister im Beitrittsgebiet

§ 156 GenG. Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen, Registerbekanntmachungen

§ 157 GenG. Anmeldungen zum Genossenschaftsregister