§ 156 GenG. Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen, Registerbekanntmachungen

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[15. April 1943][14. Februar 1925]
§ 156 § 156
[1] Die Vorschriften in [§§ 9] bis [11] des Handelsgesetzbuchs finden auf das Genossenschaftsregister Anwendung. [2] Eine gerichtliche Bekanntmachung von Eintragungen findet nur gemäß §§ 12, 16 Abs. 3, § 51 Abs. 5 sowie in den Fällen des § 22 Abs. 1, des § 82 Abs. 1, der §§ 97, 133 und der Verschmelzung und Umwandlung von Genossenschaften und nur durch den Deutschen Reichsanzeiger statt. [3] Die anderen Blätter hat das Gericht zu bestimmen, für kleinere Genossenschaften nur ein anderes Blatt. [4] Wird das Genossenschaftsregister bei einem Gerichte von mehreren Richtern geführt und einigen sich diese über die Bezeichnung der Blätter nicht, so wird die Bestimmung von dem im Rechtszug vorgeordneten Landgerichte getroffen; ist bei diesem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese an die Stelle der Zivilkammer. [1] Die Vorschriften in [§§ 9] bis [11] des Handelsgesetzbuchs finden auf das Genossenschaftsregister Anwendung. [2] Die Eintragungen sind durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen. [3] Die anderen Blätter hat das Gericht zu bestimmen, für kleinere Genossenschaften nur ein anderes Blatt. [4] Wird das Genossenschaftsregister bei einem Gerichte von mehreren Richtern geführt und einigen sich diese über die Bezeichnung der Blätter nicht, so wird die Bestimmung von dem im Rechtszug vorgeordneten Landgerichte getroffen; ist bei diesem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese an die Stelle der Zivilkammer.
[14. Februar 1925–15. April 1943]
1§ 156. [1] Die Vorschriften in [§§ 9] bis [11] des Handelsgesetzbuchs finden auf das Genossenschaftsregister Anwendung. [2] Die Eintragungen sind durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen. [3] Die anderen Blätter hat das Gericht zu bestimmen, für kleinere Genossenschaften nur ein anderes Blatt. 2[4] Wird das Genossenschaftsregister bei einem Gerichte von mehreren Richtern geführt und einigen sich diese über die Bezeichnung der Blätter nicht, so wird die Bestimmung von dem im Rechtszug vorgeordneten Landgerichte getroffen; ist bei diesem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese an die Stelle der Zivilkammer.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 14. Februar 1925: Artt. II, III des Gesetzes 4. Februar 1925.

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