§ 157 GenG. Anmeldungen zum Genossenschaftsregister
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 2007] | [18. August 2006] |
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§ 157. Anmeldungen zum Genossenschaftsregister | § 157. Anmeldungen zum Genossenschaftsregister |
Die in § 11 Abs. 1 geregelte Anmeldung zum Genossenschaftsregister ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands, die anderen nach diesem Gesetz vorzunehmenden Anmeldungen sind vom Vorstand oder den Liquidatoren elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. | Die in § 11 Abs. 1 geregelte Anmeldung zum Genossenschaftsregister ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands, die anderen nach diesem Gesetz vorzunehmenden Anmeldungen sind vom Vorstand oder den Liquidatoren in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. |
[18. August 2006–1. Januar 2007]
1§ 157. Anmeldungen zum Genossenschaftsregister. Die in § 11 Abs. 1 geregelte Anmeldung zum Genossenschaftsregister ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands, die anderen nach diesem Gesetz vorzunehmenden Anmeldungen sind vom Vorstand oder den Liquidatoren in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
- Anmerkungen:
- 1. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 121, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.