§ 157 GenG. Anmeldungen zum Genossenschaftsregister

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1970][1. Januar 1900]
§ 157 § 157
(1) Die Anmeldungen zum Genossenschaftsregister sind durch sämtliche Mitglieder des Vorstandes oder sämtliche Liquidatoren in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. (1) Die Anmeldungen zum Genossenschaftsregister sind durch sämmtliche Mitglieder des Vorstandes oder sämmtliche Liquidatoren persönlich zu bewirken oder in beglaubigter Form einzureichen.
(2) Die in §§ 16, 28, § [33] Absatz 2, § [51] Absatz [5], § [63] Absatz 2, § [84], §, [85] Absatz 2 vorgeschriebenen Anmeldungen und Einreichungen müssen auch zu dem Genossenschaftsregister einer jeden Zweigniederlassung erfolgen. (2) Die in §§ 16, 28, § [33] Absatz 2, § [51] Absatz [5], § [63] Absatz 2, § [84], §, [85] Absatz 2 vorgeschriebenen Anmeldungen und Einreichungen müssen auch zu dem Genossenschaftsregister einer jeden Zweigniederlassung erfolgen.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
[1. Januar 1900–1. Januar 1970]
1§ 157.
(1) Die Anmeldungen zum Genossenschaftsregister sind durch sämmtliche Mitglieder des Vorstandes oder sämmtliche Liquidatoren persönlich zu bewirken oder in beglaubigter Form einzureichen.
(2) Die in §§ 16, 28, § [33] Absatz 2, § [51] Absatz [5], § [63] Absatz 2, § [84], §, [85] Absatz 2 vorgeschriebenen Anmeldungen und Einreichungen müssen auch zu dem Genossenschaftsregister einer jeden Zweigniederlassung erfolgen.
2(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1900: Artt. 10 Nr. XV, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897.