§ 157 GenG. Anmeldungen zum Genossenschaftsregister
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1970] | [1. Januar 1900] |
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§ 157 | § 157 |
(1) Die Anmeldungen zum Genossenschaftsregister sind durch sämtliche Mitglieder des Vorstandes oder sämtliche Liquidatoren in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. | (1) Die Anmeldungen zum Genossenschaftsregister sind durch sämmtliche Mitglieder des Vorstandes oder sämmtliche Liquidatoren persönlich zu bewirken oder in beglaubigter Form einzureichen. |
(2) Die in §§ 16, 28, § [33] Absatz 2, § [51] Absatz [5], § [63] Absatz 2, § [84], §, [85] Absatz 2 vorgeschriebenen Anmeldungen und Einreichungen müssen auch zu dem Genossenschaftsregister einer jeden Zweigniederlassung erfolgen. | (2) Die in §§ 16, 28, § [33] Absatz 2, § [51] Absatz [5], § [63] Absatz 2, § [84], §, [85] Absatz 2 vorgeschriebenen Anmeldungen und Einreichungen müssen auch zu dem Genossenschaftsregister einer jeden Zweigniederlassung erfolgen. |
(3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) |
[1. Januar 1900–1. Januar 1970]
1§ 157.
(1) Die Anmeldungen zum Genossenschaftsregister sind durch sämmtliche Mitglieder des Vorstandes oder sämmtliche Liquidatoren persönlich zu bewirken oder in beglaubigter Form einzureichen.
(2) Die in §§ 16, 28, § [33] Absatz 2, § [51] Absatz [5], § [63] Absatz 2, § [84], §, [85] Absatz 2 vorgeschriebenen Anmeldungen und Einreichungen müssen auch zu dem Genossenschaftsregister einer jeden Zweigniederlassung erfolgen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1900: Artt. 10 Nr. XV, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897.