§ 175 GenG. Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. August 2022]
1§ 175. Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie. [1] § 53a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 89 Satz 3 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. [2] Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.
Anmerkungen:
1. 1. August 2022: Artt. 22 Nr. 13, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.