§ 3 GenG. Firma der Genossenschaft

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006][1. Juli 1998]
§ 3. Firma der Genossenschaft § 3
[1] Die Firma der Genossenschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten. [2] § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. (1) [1] Die Firma der Genossenschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten. [2] § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der darauf hindeutet, ob und in welchem Umfang die Genossen zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet sind.
[1. Juli 1998–18. August 2006]
1§ 3.
(1) [1] Die Firma der Genossenschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten. [2] § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der darauf hindeutet, ob und in welchem Umfang die Genossen zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet sind.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 10 Nr. 1, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1998.

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§ 3 GenG. Firma der Genossenschaft

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