§ 3 GenG. Firma der Genossenschaft

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Oktober 1889–1. Januar 1974]
1§ 3.
(1) Die Firma der Genossenschaft muß vom Gegenstande des Unternehmens entlehnt sein und entsprechend der im § 2 vorgesehenen Art der Genossenschaft die daselbst bestimmte zusätzliche Bezeichnung enthalten.
(2) [1] Der Name von Genossen oder anderen Personen darf in die Firma nicht aufgenommen werden. [2] Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden Firmen eingetragener Genossenschaften deutlich unterscheiden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.

Umfeld von § 3 GenG

§ 2 GenG. Haftung für Verbindlichkeiten

§ 3 GenG. Firma der Genossenschaft

§ 4 GenG. Mindestzahl der Mitglieder