§ 32 GenG. Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. September 2009][18. August 2006]
§ 32. Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht § 32. Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht
Der Vorstand hat dem Registergericht auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen. Der Vorstand hat dem nach § 10 zuständigen Gericht auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen.
[18. August 2006–1. September 2009]
1§ 32. 2Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht. Der Vorstand hat dem nach § 10 zuständigen Gericht auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen.
Anmerkungen:
1. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 37, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.

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