§ 32 GenG. Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006][25. Dezember 1993]
§ 32. Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht § 32
Der Vorstand hat dem nach § 10 zuständigen Gericht auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen. Der Vorstand hat dem Gericht (§ 10) auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen.
[25. Dezember 1993–18. August 2006]
1§ 32. Der Vorstand hat dem Gericht (§ 10) auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen.
Anmerkungen:
1. 25. Dezember 1993: Artt. 7 Nr. 7, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.

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§ 32 GenG. Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht

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