§ 33 GenG. Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1974] | [1. Januar 1933] |
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§ 33 | § 33 |
(1) Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher der Genossenschaft geführt werden. | (1) Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher der Genossenschaft geführt werden. |
(2) Er hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres für dieses eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluß) sowie einen Geschäftsbericht dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung vorzulegen. | (2) Er hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres für dieses eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluß) sowie einen Geschäftsbericht dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung vorzulegen. |
(3) [1] Er muß binnen sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres den Jahresabschluß für dieses, die Zahl der im Laufe des Geschäftsjahres eingetretenen oder ausgeschiedenen sowie die Zahl der am Schlusse des Geschäftsjahres der Genossenschaft angehörigen Genossen veröffentlichen. [2] Die Bekanntmachung sowie der Geschäftsbericht nebst den Bemerkungen des Aufsichtsrats sind zu dem Genossenschaftsregister einzureichen. [3] Bei kleineren Genossenschaften findet eine Veröffentlichung nicht statt. [4] Im übrigen kann das Gericht, falls nicht nach den besonderen Umständen des Falles die Veröffentlichung geboten erscheint, den Vorstand auf seinen Antrag von der Verpflichtung zur Veröffentlichung befreien, sofern glaubhaft gemacht wird, daß die Kosten der Veröffentlichung in offenbarem Mißverhältnisse zu der Vermögenslage der Genossenschaft stehen würden. [5] Findet eine Veröffentlichung gemäß Satz 3, 4 nicht statt, so sind an Stelle der Bekanntmachung eine Abschrift des Jahresabschlusses sowie eine Erklärung über die Zahl der Genossen nach Maßgabe des Satzes 1 zu dem Genossenschaftsregister einzureichen. | (3) [1] Er muß binnen sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres den Jahresabschluß für dieses, die Zahl der im Laufe des Geschäftsjahres eingetretenen oder ausgeschiedenen sowie die Zahl der am Schlusse des Geschäftsjahres der Genossenschaft angehörigen Genossen veröffentlichen. [2] Die Bekanntmachung sowie der Geschäftsbericht nebst den Bemerkungen des Aufsichtsrats sind zu dem Genossenschaftsregister einzureichen. [3] Bei kleineren Genossenschaften findet eine Veröffentlichung nicht statt. [4] Im übrigen kann das Gericht, falls nicht nach den besonderen Umständen des Falles die Veröffentlichung geboten erscheint, den Vorstand auf seinen Antrag von der Verpflichtung zur Veröffentlichung befreien, sofern glaubhaft gemacht wird, daß die Kosten der Veröffentlichung in offenbarem Mißverhältnisse zu der Vermögenslage der Genossenschaft stehen würden. [5] Findet eine Veröffentlichung gemäß Satz 3, 4 nicht statt, so sind an Stelle der Bekanntmachung eine Abschrift des Jahresabschlusses sowie eine Erklärung über die Zahl der Genossen nach Maßgabe des Satzes 1 zu dem Genossenschaftsregister einzureichen. |
(4) [1] Mit dem Jahresabschluß eines jeden Geschäftsjahres ist außer den in Absatz 3 Satz 1 vorgesehenen Angaben über die Zahl der Genossen der Gesamtbetrag, um welchen in diesem Jahre die Geschäftsguthaben sowie die Haftsummen der Genossen sich vermehrt oder vermindert haben, und der Betrag der Haftsummen zu veröffentlichen, für welche am Jahresschluß alle Genossen zusammen aufzukommen haben. [2] Diese Vorschrift findet auf kleinere Genossenschaften sowie dann keine Anwendung, wenn der Vorstand von der Verpflichtung zur Veröffentlichung gemäß Absatz 3 Satz 4 befreit wird. [3] In diesen Fällen ist an Stelle der Bekanntmachung mit dem Jahresabschluß eine Erklärung über die Geschäftsguthaben sowie die Haftsummen nach Maßgabe des Satzes 1 zu dem Genossenschaftsregister einzureichen. |
[1. Januar 1933–1. Januar 1974]
1§ 33.
(1) Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher der Genossenschaft geführt werden.
(2) Er hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres für dieses eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluß) sowie einen Geschäftsbericht dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung vorzulegen.
(3) [1] Er muß binnen sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres den Jahresabschluß für dieses, die Zahl der im Laufe des Geschäftsjahres eingetretenen oder ausgeschiedenen sowie die Zahl der am Schlusse des Geschäftsjahres der Genossenschaft angehörigen Genossen veröffentlichen. [2] Die Bekanntmachung sowie der Geschäftsbericht nebst den Bemerkungen des Aufsichtsrats sind zu dem Genossenschaftsregister einzureichen. [3] Bei kleineren Genossenschaften findet eine Veröffentlichung nicht statt. [4] Im übrigen kann das Gericht, falls nicht nach den besonderen Umständen des Falles die Veröffentlichung geboten erscheint, den Vorstand auf seinen Antrag von der Verpflichtung zur Veröffentlichung befreien, sofern glaubhaft gemacht wird, daß die Kosten der Veröffentlichung in offenbarem Mißverhältnisse zu der Vermögenslage der Genossenschaft stehen würden. [5] Findet eine Veröffentlichung gemäß Satz 3, 4 nicht statt, so sind an Stelle der Bekanntmachung eine Abschrift des Jahresabschlusses sowie eine Erklärung über die Zahl der Genossen nach Maßgabe des Satzes 1 zu dem Genossenschaftsregister einzureichen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1933: Artt. 1 Nr. 1, 2 S. 1 der Verordnung vom 30. Mai 1933.