§ 32 GenG. Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. September 2009]
1§ 32. Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht. Der Vorstand hat dem Registergericht auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen.