§ 33c GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1933–1. Januar 1986]
1§ 33c. Für den Ansatz der einzelnen Posten der Jahresbilanz gelten folgende Vorschriften:
  • 1.
    (1) [1] Anlagen und andere Vermögensgegenstände einschließlich Wertpapiere, die dauernd zum Geschäftsbetriebe der Genossenschaft bestimmt sind, dürfen höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. [2] Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen in angemessenem Umfang Abschreibungen berücksichtigt und angemessene Anteile an den Betriebs- und Verwaltungskosten eingerechnet werden, die auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; Vertriebskosten gelten hierbei nicht als Bestandteile der Betriebs- und Verwaltungskosten.
    (2) [1] Anlagen und andere Vermögensgegenstände, die dauernd zum Geschäftsbetriebe der Genossenschaft bestimmt sind, dürfen ohne Rücksicht auf einen geringeren Wert zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden, wenn der Anteil an dem etwaigen Wertverlust, der sich bei seiner Verteilung auf die mutmaßliche Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung für den einzelnen Bilanzabschnitt ergibt, in Abzug oder in der Form von Wertberichtigungsposten in Ansatz gebracht wird. [2] Bei der Berechnung der Herstellungskosten findet die Vorschrift des Abs. 1 Satz 2 Anwendung.
    (3) Wertpapiere, die dauernd zum Geschäftsbetriebe der Genossenschaft bestimmt sind, dürfen ohne Rücksicht auf einen geringeren Wert zu den Anschaffungskosten angesetzt werden, soweit nicht die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Abschreibungen auf die Anschaffungskosten erforderlich machen.
  • 2.
    (1) [1] Wertpapiere und andere Vermögensgegenstände, die nicht dauernd zum Geschäftsbetriebe der Genossenschaft bestimmt sind, sowie Waren dürfen höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. [2] Bei der Berechnung der Herstellungskosten findet die Vorschrift der Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Anwendung.
    (2) Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten höher als der Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtage, so ist höchstens dieser Börsen- oder Marktpreis anzusetzen.
    (3) Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, falls ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen ist, den Wert, der den Gegenständen am Bilanzstichtage beizulegen ist, so ist höchstens dieser Wert anzusetzen.
  • 3. Die Kosten der Gründung dürfen nicht als Aktiven eingesetzt werden.
  • 4. [1] Für den Geschäfts- oder Firmenwert darf ein Posten unter die Aktiven nicht eingesetzt werden. [2] Übersteigt jedoch die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens im Zeitpunkt der Übernahme, so darf der Unterschied gesondert unter den Aktiven aufgenommm werden. [3] Der eingesetzte Aktivposten ist durch angemessene jährliche Abschreibungen zu tilgen.
  • 5. [1] Anleihen der Genossenschaft sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag unter die Passiven aufzunehmen. [2] Ist der Rückzahlungsbetrag höher als der Ausgabepreis, so darf der Unterschied gesondert unter die Aktiven aufgenommen werden. [3] Der eingesetzte Aktivposten ist durch jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Anleihe verteilt werden dürfen.
  • 6. Der Betrag der Geschäftsguthaben der Genossen ist unter die Passiven einzusetzen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1933: Artt. 1 Nr. 2, 2 S. 1 der Verordnung vom 30. Mai 1933.

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